Für Sportschützen ist das ein Gefährlicher Stolperstein!!!
Denn es ist nicht Verboten, kann aber schwerwiegende folgen haben!!
Nach §6 abs. 3 WaffVwV : Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
Der Teufel steckt im Detail: Sportschützen beantragen diese Halbautatischen Waffen, mit dem Bedürfniss durch eine vom Bundesverwaltungsamt Genehmigte Sportordnung.
Waffen mit Magazinen von mehr als 10 Schuss, sind aber vom dem Sportschießen Ausgeschlossen. Wenn man also trotzdem ein solches Magazin verwendet, schießt man ausserhalb der Sportordnungen, und damit ausserhalb des vom Bedürfniss umfassenden Zweck. Was schon gegen §14 WaffG verstösst und zudem die eigene Zuferlässigkeit nach §5 WaffG infrage gestellt werden kann.
Dadurch kan es Passieren das die Erwerbsberechtigungen aberkannt und die Waffenbesitzkarte eingezogen werden kann.
Das trifft nur auf Sportschützen zu, bei Jägern, Waffenhändlern oder Sachverständigen gelten wieder andere Bestimmungen.